{"id":1821,"date":"2022-08-20T05:49:34","date_gmt":"2022-08-20T05:49:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.asbest-berlin.de\/?p=1821"},"modified":"2022-08-20T07:38:57","modified_gmt":"2022-08-20T07:38:57","slug":"mieter-von-degewo-asbestwohnungen-haben-anspruch-auf-100-mietminderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.asbest-berlin.de\/2022\/08\/20\/mieter-von-degewo-asbestwohnungen-haben-anspruch-auf-100-mietminderung\/","title":{"rendered":"Mieter von Degewo-Asbestwohnungen haben Anspruch auf 100% Mietminderung"},"content":{"rendered":"

Eine Degewo-Asbestwohnung<\/span> ist nichts anderes als eine Giftm\u00fclldeponie<\/span>. Niemand sollte daf\u00fcr zahlen, auf einer Giftm\u00fclldeponie zu wohnen.<\/strong><\/p>\n

100% Mietminderung auch bei geringer Faserfreisetzung<\/h2>\n

\"Sollte sich der Verdacht erh\u00e4rten, k\u00f6nnen unter anderem Mietminderungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden.<\/p>\n

Das Amtsgericht Eutin hat in einem aktuellen Urteil (Juni 2018) festgestellt, dass durch die Asbestfaserfreisetzung eine Unbewohnbarkeit gegeben war. Die Mieterin zog aus dem Haus aus und machte beim Vermieter die Kosten f\u00fcr die Ersatzunterbringung und die Neuanschaffung von Gegenst\u00e4nden geltend. Dem Grunde nach wurde dem Anspruch vollkommen stattgegeben.<\/p>\n

Dazu stellte das Amtsgericht fest:<\/p>\n

\"Mit der Freisetzung von Asbestfasern im Keller liegt ein Mangel vor\u2026\u2026 Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen eines Mangels des Mietobjekts ist das Vorliegen einer unmittelbaren Beeintr\u00e4chtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Eine solche lag hier vor. Im Keller wurden Asbestfasern freigesetzt. Bei Asbest gibt es keine Wirkungsschwelle. Jede Asbestfaser kann schon die Gesundheit beeintr\u00e4chtigen. Daher ist regelm\u00e4\u00dfig von einem Mangel auszugehen\"<\/p>\n

Mit dieser Feststellung kommt das Amtsgericht zu folgendem Ergebnis:<\/p>\n

\"Im Hinblick auf die besondere Gef\u00e4hrlichkeit von Asbestfreisetzung ist bereits die im Keller erfolgte Freisetzung von Asbestfasern geeignet, einen Mangel der Mietsache dahingehend zu begr\u00fcnden, dass eine Unbewohnbarkeit gegeben war.\"<\/p>\n

Dies f\u00fchrt zu einer 100-prozentigen Mietminderung bei nachgewiesener Asbestfaserfreisetzung. Die in Berlin entwickelte wesentliche Rechtsprechung zur Mietminderung bei Asbestfaseraustrittsgefahr wurde hiermit gerade ger\u00fcckt. Bei Asbestfasern ist es f\u00fcr den Mieter nicht zumutbar, im Objekt zu wohnen. Damit entf\u00e4llt auch der Mietzinsanspruch vollst\u00e4ndig und kann nicht nur prozentual gemindert werden.\"<\/p>\n

Quelle: www.kanzlei-leistikow.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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