Die in einer
Wohnung vorhandenen
Asbestbaustoffe stellen für Bewohner eine
potenziell gefährliche Situation dar. Keine Regierungsbehörde (noch weniger der Vermieter) kontrolliert, ob asbesthaltige Materialien im privaten Umfeld noch intakt sind oder nicht.
Niemand kann ausschließen, das Renovierungsarbeiten ohne Kenntnis des Vermieters durchgeführt werden. Selbst wenn der Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt wird, gibt es keine Garantie das dieser seiner Informationspflicht nachkommt (
siehe Fallbeispiel Graunstr. 7).
Jedes halbgiftige Produkt der CLP-Gefahrenklasse 2, welches vermutlich krebserregende Stoffe beinhaltet, muss gekennzeichnet werden (z.B. Wannenträgerschaum). Der Verkauf solcher Produkte erfolgt ausschließlich über speziell geschultes Personal. Käufer werden auf Gefahren und die korrekte Handhabung hingewiesen. Selbst ein UHU-Klebstoff verlässt keine Ladentheke ohne entsprechende Kennzeichnung.
Hochgiftige
Asbestfasern hingegen werden in die
CLP-Gefahrenklasse 1A der karzinogenen (krebserregenden) Stoffe eingestuft. Die IARC stuft Asbest und Plutonium in die gleiche Kategorie ein (Klasse 1, krebserregend). Eine
Kennzeichnung der betroffenen
Wohnhäuser zum Schutz der Bewohner ist deshalb
notwendig.